Energieausweis

EnergieausweisAm 1. November 2020 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Die aus der Energieeinsparverordnung (EnEV) bekannten Regelungen zum Energieausweis wurden weitgehend übernommen.
Diese sieht wie bisher für Neubauten Energieausweise vor, die nach dem Referenzgebäudeverfahren erstellt werden müssen.
Wie schon in der EnEV muss für beheizte Bestandsbauten im Falle der Vermietung oder des Verkaufs ein Energieausweis vorgelegt werden. Neu ist, dass ein Käufer eines Ein- oder Zweifamilienhauses ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis führen muss.
Der Energieausweis kann für Bestandgebäude bedarfsabhängig errechnet oder nach dem tatsächlichen Energieverbrauch ermittelt werden. Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten, deren Bauantrag vor dem 1.11.1977 eingereicht wurde, muss der Energieausweis errechnet werden.
Der bedarfsabhängige Ausweis hat allerdings generelle Vorteile. Der Verbrauchsausweis beruht hauptsächlich auf dem Nutzerverhalten des Bewohners. Dies kann verfälschte Werte zur Folge haben und zu Streitigkeiten mit Nachmieter oder Käufer führen. Der Bedarfsausweis bewertet objektiv die Gebäudesubstanz und Anlagentechnik. Der Nutzer wird ausgeblendet. Streitigkeiten sind somit nahezu ausgeschlossen.

Als erfahrene Energieberater sind wir gemäß § 88 GEG ausstellungsberechtigt für Energieausweise. Wir fertigen für Privatpersonen, Gewerbetreibende und Immobilienvermittler Energieausweise für Wohngebäude und Nicht-Wohngebäude an. Für Nicht-Wohngebäude erstellen wir nur verbrauchsorientierte Energieausweise.

Nehmen Sie einfach unverbindlich Kontakt mit uns auf und wir vereinbaren einen Ortstermin. Sie besitzen leider keine oder nur unvollständige Planunterlagen des zu betrachtenden Objekts? Das macht nichts - gegen Aufpreis übernehmen wir auch die Bestandsaufnahme als Grundlage für unsere Berechnungen.